Beschluss des BGH v. 19.10.2016, gerichtl. Az. XII ZB 289/16

In seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 – XII ZB 289/16 hatte sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, wann ein rechtlicher Betreuer trotz nicht feststehender Geschäftsunfähigkeit und bestehender Vorsorgevollmacht zu bestellen ist.

Dabei hat der BGH folgendes zusammenfassend festgestellt:

  • Eine Vorsorgevollmacht bleibt wirksam, solange ihre Unwirksamkeit nicht positiv festgestellt ist.
  • Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen, solange sich nicht feststellen lässt, dass etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht zu Akzeptanzproblemen im Rechtsverkehr führen  oder dass der Bevollmächtigte ungeeignet ist.

Dies bedeutet konkret: Eine rechtliche Betreuung kann regelmäßig dadurch verhindert werden, dass rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet wird. Hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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